Steuerbefreiung
Die Befreiung von Steuern wird einer Stiftung oder einem Verein von den Kantonen auf Grund einer gemeinnützigen Tätigkeit zugesprochen. Die Institution muss ihrem Zwecke entsprechend tätig sein, das Sammeln von Geld genügt noch nicht. Die Stiftung Corymbo ist auf Grund ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung gemäss der Verfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 27. Juni 2002 von der Staatssteuer, den allgemeinen Gemeindesteuern und von der direkten Bundessteuer befreit.
Wer eine Schenkung an die Stiftung Corymbo macht oder einen Fond eröffnet, kann diese Summe gemäss dem örtlich geltenden kantonalen Steuerrecht von der Steuer abziehen. Die eidgenössischen Steuerharmonisierung hat dazu geführt, dass die Steuerbefreiung von Institutionen von den Kantonen gegenseitig anerkannt wird. Der Prozentsatz des Reineinkommens, der als abzugsfähig in Betracht kommt, beträgt für die Bundessteuer 20%. Die meisten Deutschschweizer Kantone wenden auch diesen Prozentsatz an (ausser Kanton BL, wo es keine Beschränkung gibt). Die genauen Angabe finden Sie auf der Website der Stiftung ZEWO unter:
http://www.zewo.ch/pdf/steuerabzug_d_10.pdf