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Stiftung CORYMBO

Vier Möglichkeiten

Donator/innen haben die Möglichkeit, in der Zusammenarbeit mit der Stiftung Corymbo einen der folgenden vier Ansätze zu wählen:

1. Fonds-Lösung

In der Stiftung Corymbo einen neuen Fonds zu errichten ist dann sinnvoll, wenn entweder eine Summe ab Fr. 100'000.- zur Verfügung steht oder wenn die Absicht besteht, später den Fonds weiter zu alimentieren (zum Beispiel entsprechend den steuerlich abzugsfähigen Beträgen oder posthum über ein Testament). In einem für den spezifischen Fall abgefassten Schenkungsvertrag wird festgelegt, dass mit der Schenkung ein spezieller Fonds unter dem Dach der Stiftung Corymbo gebildet wird. Die Modalitäten einer Auszahlung aus einem solchen Fonds können individuell festgelegt werden. Die Stiftung kann dem Donator/der Donatorin Rechte einräumen, welche de facto einen mindestens so grossen Entscheidungsspielraum beinhalten, wie ihn Stifter/innen im Stiftungsrat einer konventionell operierenden Stiftung haben. Donator/innen können die Verfügungsrechte über den von ihnen errichteten Fonds aber auch an Mitglieder des Stiftungsrates oder an individuell von ihnen ernannte Personen delegieren.

Die Stiftung Corymbo kann mit einer Fonds-Lösung den Schenkenden von grösseren Summen im Schenkungsvertrag das Recht überlassen, die zu fördernden Projekte einzeln zu bestimmen. Sie kann sich verpflichten, alle Auszahlungen vorzunehmen, die dem Stiftungs- und Fondszweck entsprechen und gemeinnützig sind. Die einzigen Kriterien, die der Stiftungsrat anwenden kann und muss bevor er Auszahlungen zustimmt, sind die der Zweck-Entsprechung und die der Gemeinnützigkeit.

Die Donator/innen können ihre Schenkung nicht rückgängig machen, aber sie können das im Fonds verbliebene Geld einer anderen Organisation, allenfalls auch einer selbst neu gegründeten Einzelstiftung zukommen lassen. Davon ausgenommen sind bereits gesprochene Gelder für laufende Projekte.

Wer der Stiftung Corymbo eine Schenkung macht und dort einen Fond öffnet, muss nicht sofort im Detail festzulegen, wofür das Geld zu verwenden ist. Dies kann vom Donator/der Donatorin nachträglich noch im Detail geregelt werden. Weil ihre Rechte jeweils im Schenkungsvertrag und nicht in einem Reglement der Stiftung festgehalten sind, haben die Schenkenden Gewähr dafür, dass diese Rechte auch nicht von einem späteren Stiftungsrat ohne ihre ausdrückliche Zustimmung abgeändert werden können.

Für die Eröffnung eines Fonds wird jeweils eine einmalige Grundpauschale von 5'000 CHF erhoben. Damit wird unter anderem der Aufwand für Kommunikation, Verhandlungen mit Donator/innen und die Ausarbeitung des Schenkungsvertrages abgegolten.

2. Fonds mit separater Verwaltung

Für Fonds, die grösser als Fr. 500'000 sind, besteht die Möglichkeit, einen Teil des Fonds separat vom übrigen Stiftungsvermögen zu verwalten. Donatoren können eine Bank oder einen anderen Vermögensverwalter bezeichnen und dieser kann den Anteil des Corymbo-Stiftungsvermögens auf Grund eines Mandatsvertrages mit Corymbo verwalten. In diesem Falle bleibt der Kapitalerfolg im Fonds und aus dem Fonds wird ein jährlicher Beitrag an die Verwaltungskosten von Corymbo geleistet.

3. Zweckbestimmte Schenkung

Mit einer Schenkung kann die Auflage verbunden werden, einen näher bestimmten Zweck zu verfolgen, wobei der Stiftungsrat eine geeignete Lösung sucht und alle Details beschliesst. Im Schenkungsvertrag kann eine Erfolgskontrolle und eine Berichterstattung vorgesehen werden.

4. Allgemeine Schenkung

Es kann der Stiftung eine Geldsumme übergeben werden, welche Teil des allgemeinen Stiftungsvermögens wird. In diesem Fall hat der Stiftungsrat die uneingeschränkte Kompetenz, im Rahmen des Stiftungszwecks Vergabungen aus dieser Zuwendung zu tätigen. Der Stiftungsrat setzt die Schenkung dort ein, wo aktuell der wichtigste Handlungsbedarf erkannt wird.