Reglement der Stiftung Corymbo
1. Sitz der Stiftung
1.1 Der Sitz der Stiftung ist in Zürich.
1.2 Der Stiftungsrat ist befugt, den Sitz innerhalb der Schweiz zu verlegen.
2. Zweck der Stiftung
2.1 Generell gilt für alle Teile des Stiftungsvermögens der Zweck der Stiftung (Art. 2 der Satzungen).
2.2 Teile des Stiftungsvermögens können als Fonds speziellen Zwecken innerhalb des generellen Zweckes der Stiftung gewidmet werden und für die Fonds können spezielle Bestimmungen bezüglich der Beschlussfassung über die Ausgaben festgelegt werden.
2.3 Die Zweckbestimmung jedes Fonds ist so zu formulieren, dass sie immer innerhalb des generellen Zweckes der Stiftung liegt und jeder Fonds auch langfristig zweckkonform verwendet werden kann.
3. Tätigkeit
3.1 Die Stiftung unterstützt im Rahmen ihres Stiftungszweckes gemeinnützige Projekte und Aktivitäten von gemeinnützigen Organisationen, die eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2 der Satzungen ausüben. Die Stiftung kann stiftungszweckkonforme Projekte auch selbst durchführen. Bei Auszahlungen an natürliche Personen wird der gemeinnützige Charakter der Leistung der Stiftung dokumentiert.
4 . Die Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat
- die Revisionsstelle
5. Stiftungsrat
5.1 1 Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ernannt. Zwei Stiftungsrats-Mitglieder können ein Veto (auch schriftlich) gegen ein vorgeschlagenes Mitglied einlegen.
2 Der Stiftungsrat kann aus wichtigen Gründen ein Mitglied abwählen. Eine solche Abwahl kann nur an einer zu diesem Traktandum ordnungsgemäss einberufenen Stiftungsratssitzung mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen. Das betroffene Mitglied hat das Recht auf Anhörung, ist aber von der Abstimmung ausgeschlossen.
5.2 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ernennt aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Sie oder er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Stiftungsrat kann auch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten ernennen. Der Stiftungsrat kann dem Präsidium weitere Kompetenzen übertragen.
Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsstelle errichten sowie einen besonderen Finanzverwalter bestimmen (vgl. Ziffer 7).
5.3 Der Stiftungsrat wird regelmässig über die Projekte der einzelnen Fonds informiert.
5.4 Der Stiftungsrat ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht an ein anderes Organ delegiert worden sind. Er gewährleistet, dass alle Ausgaben aus dem Stiftungsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweckartikels verwendet werden.
5.5 Die Sitzungen des Stiftungsrates finden mindestens zweimal jährlich statt und werden mindestens zwei Wochen im voraus einberufen. Ausserordentliche Sitzungen können vom Präsidium oder von drei Mitgliedern des Stiftungsrates einberufen werden. Falls alle Mitglieder einverstanden sind, kann die Einberufungsfrist kürzer sein.
5.6 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl geschieht durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei sich niemand selbst wählen kann. Neue Stiftungsräte können vom Stiftungsrat jederzeit gewählt werden. Für Mitglieder, die während einer Amtsperiode neu gewählt werden, dauert die Amtszeit bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode. Besteht der Stiftungsrat nur noch aus weniger als drei Mitgliedern, so ist eine Ergänzungswahl zwingend und einstimmig vorzunehmen.
5.7 Der Stiftungsrat entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
5.8 Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg oder elektronisch zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularwege erfolgt mit einfachem Mehr aller Stiftungsräte. Elektronisch übermittelte Stimmabgaben sind vom Stiftungsrat sofort auszudrucken und diese Dokumente sind bei den Stiftungsratsakten zum behandelten Geschäft zu verwahren.
5.6 Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl geschieht durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei sich niemand selbst wählen kann. Neue Stiftungsräte können vom Stiftungsrat jederzeit aufgenommen werden. Für Mitglieder, die während einer Amtsperiode neu gewählt werden, dauert die Amtszeit bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode. Besteht der Stiftungsrat nur noch aus weniger als drei Mitgliedern, so ist eine Ergänzungswahl zwingend und einstimmig vorzunehmen.
5.7 Der Stiftungsrat entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
5.8 Beschlüsse können auch auf schriftlichem Weg oder elektronisch zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularwege erfolgt mit einfachem Mehr aller Stiftungsräte. Elektronisch übermittelte Stimmabgaben sind vom Stiftungsrat sofort auszudrucken und diese Dokumente sind bei den Stiftungsratsakten zum behandelten Geschäft zu verwahren.
6. Ausschuss des Stiftungsrates
6.1 Der Stiftungsrat kann einen ständigen Ausschuss wählen. Dieser bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und übernimmt alle Geschäfte, mit denen er vom Stiftungsrat beauftragt worden ist.
6.2 Der Stiftungsrat kann auch von Fall zu Fall besondere Ausschüsse ernennen.
7. Geschäftsleitung
7.1 Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsleitung aus einer oder mehreren Personen bestimmen. Diese
- führt die Tagesgeschäfte,
- ist für das Rechnungswesen verantwortlich,
- organisiert die Sitzungen des Stiftungsrates,
- plant die Aktivitäten der Stiftung,
- erstellt die Informationen über die einzelnen Fonds zuhanden des Stiftungsrates
- übernimmt die weiteren Aufgaben, mit denen sie vom Stiftungsrat beauftragt wird.
7.2 Das Pflichtenheft, die Unterschriften-Berechtigung und die Entschädigung der Geschäftsleitung wird über Anstellungs- oder Mandatsverträge geregelt. Die Entschädigungen sollen in ihrer Höhe dem gemeinnützigen Charakter der Stiftung entsprechen.
8. Fonds und Fonds-Kuratorien
8.1 Die Stiftung kann Fonds mit besonderer Zielsetzung führen (vgl. Art. 2.).
8.2 Diese Fonds können von Einzel-Personen oder von Kuratorien geführt werden, welche im Schenkungsvertrag zwischen der Stiftung und dem/der Schenkenden oder vom Stiftungsrat bezeichnet werden.
8.3 Ein Fonds kann aufgelöst werden, wenn alle Vermögenswerte des Fonds der Zweckbestimmung zugeführt worden sind.
9. Finanzen
9.1 Das Stiftungsvermögen
9.1.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus dem allgemeinen und dem besonderen Stiftungsvermögen.
9.1.2 Das allgemeine Stiftungsvermögen besteht aus:
- den einmaligen Pauschalen zur Errichtung neuer Fonds, deren Höhe der Stiftungsrat festlegt,
- den Erträgen des allgemeinen Stiftungsvermögens,
- den Erträgen aus der Verwaltung des besonderen Stiftungsvermögens, soweit nicht gemäss Schenkungsverträgen oder letztwilligen Verfügungen etwas Anderes geregelt ist,
- aus nicht besonderen Zwecken unterstellten Zuwendungen und Erträgen.
9.1.3 Das besondere Stiftungsvermögen besteht aus den Fonds. Diese werden in Nachachtung von Schenkungsverträgen oder letztwilligen Verfügungen errichtet und sind gemäss Vertrag oder Verfügung für besondere Zwecke zu verwenden. Die Kapital- und Zinserträge aus diesen Fonds fliessen in das allgemeine Stiftungsvermögen, soweit nicht gemäss Schenkungsverträgen oder letztwilligen Verfügungen etwas Anderes geregelt ist.
9.2 Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
9.2.1 Über das Stiftungsvermögen verfügt der Stiftungsrat.
Der Stiftungsrat ordnet und veranlasst die Verwaltung des allgemeinen und besonderen Stiftungsvermögens. Er folgt dabei anerkannten Grundsätzen der Vermögensanlage und der Vermögensverwaltung.
Für die Verwaltung der einzelnen Fonds bestehen grundsätzlich drei Möglichkeiten:
a) gesamthafte Verwaltung des besonderen und des allgemeinen Stiftungsvermögens durch den Stiftungsrat als Regelfall,
b) separate Verwaltung durch den Stiftungsrat gemäss Sonderregelung in Schenkungsvertrag oder letztwilliger Verfügung,
c) separate Verwaltung gemäss Sonderregelung im Schenkungsvertrag oder letztwilliger Verfügung durch einen externen Vermögensverwalter, der vom Stiftungsrat mit einem Mandat betraut wird.
9.2.2 Der Stiftungsrat plant und veranlasst eine ausreichende Liquidität der Stiftung. Damit eine verlässliche Liquiditätsplanung gewährleistet werden kann, ordnet er laufend die Liquiditätsplanung für alle von der Stiftung unterstützten Projekte an.
9.2.3 Das Stiftungsvermögen wird nach den folgenden Gesichtspunkten angelegt:
• Erste Priorität: Kapitalerhaltung
• Zweite Priorität: Anlagekriterien (Wertschriften etc.):
Bei neuen Vermögensanlagen wird darauf geachtet, dass die Investition nicht gegen den Zweckartikel der Stiftung verstösst. Bevorzugt soll in Vermögenswerte investiert werden, die sozialen, ethischen und nachhaltigen Kriterien genügen.
Insbesondere sind die folgenden Ausschluss-Kriterien zu beachten:
- Verletzung von Menschenrechten
- wirtschaftliche Unterstützung von Gewaltregimes
- Waffenherstellung
- Herstellung und Vertrieb von Suchtmitteln
- Spielgewerbe
- Pornografie
- Grossrisiken der Kernkraft/Atomtechnologie
- Patentierung und Freisetzung gentechnisch veränderter Lebewesen (Grossrisiken)
• Dritte Priorität: Angemessene Zins-/Kapitalerträge: Unter Einhaltung der vorgenannten prioritären Anlagerichtlinien ist ein angemessener Zinsertrag anzustreben.
Im Übrigen gelten die Kriterien der anerkannten Grundsätze der Vermögensverwaltung und Vermögensanlage.
9.3 Das besondere Vermögen (resp. die Fonds) und dessen Verwendung
9.3.1 Die Fonds werden für an besondere Zwecke gebundene Zuwendungen errichtet.
9.3.2 Die Mittel der Fonds werden wie folgt verwendet:
- Auszahlungen an gemeinnützige Projekte und Institutionen, die vom Fondskuratorium schriftlich beantragt werden und von der Stiftung genehmigt worden sind.
- Kosten für Projektevaluation, Gesuchsbehandlung, Auszahlungsabwicklung, Projektbegleitung und –betreuung, Erfolgskontrolle von Projekten sowie allfällige Vertragsverhandlungen.
- Kosten für die Verwaltung der Fondsmittel (bei extern verwalteten Fonds), resp. Erträge aus der Verwaltung der Fondsmittel zugunsten des allgemeinen Stiftungsvermögens (bei intern verwalteten Fonds).
- Falls ein Fonds extern verwaltet wird so wird ein angemessener jährlicher Beitrag an die Verwaltungskosten der Gesamtstiftung vertraglich vereinbart.
9.3.3 Die Verwaltung der Fonds unterliegt Ziffer 9.2.
9.4 Das allgemeine Stiftungsvermögen und dessen Verwendung
9.4.1 Die Mittel des allgemeinen Vermögens dienen der Zweckerfüllung der Stiftung und zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Stiftung.
9.4.2 Unter die Verwaltungskosten fallen insbesondere:
- Honorare/Löhne für Geschäftsleitung und Finanzverwaltung/Buchhaltung, für die allgemeinen Geschäfte der Stiftung sowie für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Leistungen der Stiftung,
- Werbung und Drucksachen für die Stiftung,
- Kosten für Aufbau und Bewirtschaftung der Websites der Stiftung
- Bürokosten/Betriebskosten Geschäftsstelle und der Finanzverwaltung/Buchhaltung
- Kosten für die jährliche Revision
- Gebühren und Abgaben
- allfällige Auslagen der Mitglieder des Stiftungsrates.
Nicht unter die Verwaltungskosten fallen Aufwendungen und Auslagen für die Evaluation von Projekten/Projektbegleitungen für die Fonds, die jeweils separat dem jeweiligen Fonds zu belasten sind.
9.4.3 Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung werden aus dem allgemeinen Stiftungsvermögen gedeckt.
9.5 Organisation des Zahlungsverkehrs
Der Stiftungsrat regelt den Zahlungsverkehr nach Massgabe der Statuten und des Gesetzes sowie gegebenenfalls unter Beachtung von Abreden mit oder von Anordnungen von Donatoren.
10. Die Revisionsstelle
Die vom Stiftungsrat ernannte Revisionsstelle überprüft die Jahresrechung auf ihre korrekte Führung und stellt dem Stiftungsrat Bericht und Antrag.
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 22. Februar 2002 sowie das Finanzreglement vom 6. November 2002 und ist nach Zirkulationsbeschluss am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zürich, 11. Juni 2007
Die Mitglieder des Stiftungsrates:
Susan Biland (Präsidentin)
Elisabeth Michel-Alder (Vizepräsidentin)
Chasper Pult
Annette Ringier
Othmar Schwank