Die Gründung der Gemeinschaftsstiftung Corymbo
Die Stiftung Corymbo wurde am 22. Februar 2002 um 14 Uhr 55 im Notariat Altstadt in Zürich gegründet, indem Frau Annette Ringier und Frau Susanna Züst der Stiftung ein Gründungskapital von zusammen Fr. 400'000.- zur Verfügung gestellt haben. Mit der von den beiden Stifterinnen und von Notar-Stellvertreter A. Gossauer unterzeichneten Gründungsurkunde sind die untenstehenden Personen in den ersten Stiftungsrat gewählt und die folgenden Satzungen in Kraft gesetzt worden:
Erster Stiftungsrat:
Susan Biland, Zürich
Elisabeth Michel-Alder Zürich
Chasper Pult, Paspels
Annette Ringier, Uitikon
Satzungen der Stiftung Corymbo
1. Name, Sitz
1. Unter den Namen
„Stiftung Corymbo,
Fondation Corymbo,
Fondazione Corymbo,
Fundaziun Corymbo,
Corymbo Foundation“
besteht eine parteipolitisch, kirchlich und religiös unabhängige, gemeinnützige Stiftung im Sinne von Art. 80ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Der Sitz der Stiftung ist in Zürich und kann vom Stiftungsrat innerhalb der Schweiz verlegt werden, wobei die Aufsichtsbehörde zu informieren ist.
2. Zweck
1. Die Stiftung ist gemeinnützig und unterstützt soziale, ökologische und kulturelle Projekte. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann der Stiftungsrat unterschiedliche Teilziele fördern, insbesondere:
a) in sozialer Hinsicht: Die Sicherung der Menschenrechte und die Förderung des friedlichen Zusammenlebens und der Gesundheit sowie der Solidarität unter den Menschen, insbesondere durch Hilfeleistung an Bedürftige und Benachteiligte und Institutionen mit entsprechenden Zwecken;
b) in ökologischer Hinsicht: Die Erhaltung natürlicher Landschaften, der biologischen Vielfalt, die Unterstützung von Massnahmen und Verbesserungen im Naturschutz allgemein sowie im nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen durch geeignete Schutzprogramme, Forschung und Information.
c) in kultureller Hinsicht: Die Förderung der kulturellen Vielfalt sowie der Bildung und des Wissens in der Gesellschaft insbesondere durch die Förderung von Ausbildung und Projekten in Kunst und Wissenschaft und deren Umsetzung, Vermittlung und Verbreitung.
2. Die Stiftung fördert die Vermittlung von Schenkungen an gemeinnützige Werke und bedürftige Personen durch die Bereitstellung von Information über Projekte und durch die Begleitung von Projekten.
3. Stiftungsvermögen
1. Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 400‘000.- Fr.
2. Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen der Stiftenden, von Dritten und durch Kapitalerträge erhöht werden.
3. Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf auch das Stiftungsvermögen verwendet werden.
4. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
4. Organe der Stiftung
1. Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, welcher aus mindestens 3 Personen besteht, sich selbst konstituiert und aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten ernennt. Sie oder er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
2. Der Stiftungsrat ernennt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche die Rechnungsführung überprüft und dem Stiftungsrat Bericht erstattet. Sie überwacht zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten und des Stiftungszweckes.
5. Stiftungsrat
2. Neue Stiftungsrats-Mitglieder werden vom Stiftungsrat mit dem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Das Reglement (vgl. Ziffer 5) kann eine Amtsdauer und bei Neuwahlen ein Vetorecht einer Minderheit festlegen.
3. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Präsidentin oder der Präsident wird aus seiner Mitte gewählt und trifft den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
4. Der Stiftungsrat entscheidet über alle Aufgaben, die der Zweck der Stiftung mit sich bringen kann, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens.
5. Die Stiftungsrats-Mitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien. Neue Stiftungsrats-Mitglieder können die Unterschriften-Berechtigung durch einen Beschluss des Stiftungsrates erhalten.
6. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig und hat lediglich Anspruch auf Ersatz von Spesen und Barauslagen. Der Stiftungsrat kann Mitglieder des Stiftungsrates beauftragen, spezielle Arbeitsleistungen zu übernehmen, die nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt werden können.
6. Stiftungsreglement
1. Der Stiftungsrat erlässt ein Stiftungsreglement, das die Verwaltung, Anlage und Aufbewahrung des Stiftungsvermögens, Einzelheiten des Wahlverfahrens für den Stiftungsrat regelt und weitere Bestimmungen enthält, die geeignet sind, den Geschäftsgang der Stiftung und das Erreichen des Stiftungszweckes zu erleichtern.
2. Das Reglement kann Kompetenzen des Stiftungsrates an Ausschüsse des Stiftungsrates, an eine Geschäftsstelle, und an Auftragnehmer delegieren. Diese stehen unter der Aufsicht des Stiftungsrates.
3. Zuständig für die Abänderung des Reglements ist der Stiftungsrat.
7. Änderung der Stiftungsurkunde
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigen Beschluss Änderungen der Stiftungsurkunde im Sinne von Art. 85/86 ZGB der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.
8. Auflösung
Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. Im Falle einer Auflösung der Stiftung ist deren allfällig verbleibendes Vermögen einer oder mehreren gemeinnützigen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Ein Rückfall des Stiftungsvermögens an eine der Stifterinnen oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
Die Stiftung wird am 22. Februar 2002 errichtet und ist in das Handelsregister einzutragen.